Beschluss:

 

Gemäß § 42 NGO werden die Ratsfrauen und Ratsherren zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten haben.

 

Zunächst wird in Anwendung des § 39 Abs. 3 NGO auf die Vorschriften der §§ 25 (Amtsverschwiegenheit), 26 (Mitwirkungsverbot), 27 (Treuepflicht) ausführlich hingewiesen. Der bisherige Ratsvorsitzende verpflichtet  die Ratsmitglieder förmlich durch Handschlag.

 

Die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung sind durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung der einzelnen Ratsmitglieder aktenkundig gemacht worden.