Beschluss
Die überarbeitete Richtlinie der
Gemeinde Bockhorn für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von
Krediten (§ 120 NKomVG) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Beschluss
Die überarbeitete Richtlinie der
Gemeinde Bockhorn für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von
Krediten (§ 120 NKomVG) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.