Beschluss:
Es wird beschlossen, für den Gemeindeweg „Totenweg“ die Anordnung des Verbotes gemäß Zeichen 260 StVO zu beantragen und im übrigen wie folgt zu verfahren:
- Anordnung des Verbotes für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 260 StVO).
- Sperrung der Einfahrten durch Holzpfosten.
- Teileinziehung des Weges gemäß § 8 NStrG, da die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (Fußgänger und Radfahrer) beschränkt werden soll.
- Sollte der Weg für Zwecke der Forstverwaltung oder für den Lehmabbau genutzt werden müssen, kann eine teilweise und zeitlich begrenzte Öffnung bei Erstattung der Unterhaltungsaufwendungen erfolgen.
- Für Fußgänger und Radfahrer wird weiterhin ein 2 m breiter Streifen unterhalten.