Beschlussvorschlag
Gem. § 2 Abs. 6 des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) werden abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44
Abs. 2 Satz 1 StVO die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von
gemeindlichen Veranstaltungen auf die örtliche Feuerwehren Bockhorn und
Grabstede der Gemeinde Bockhorn übertragen, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht und nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung
stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht gefährdet wird.