Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt, die Geschäftsordnung zu Umlaufbeschlüssen zu ändern.

§ 14a Verfahren bei Umlaufbeschlüssen

(1)  Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.

(2)  Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie allen Mitgliedern vorgelegen haben und niemand der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen hat. Alle Mitglieder vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem Verfahren (Umlaufbeschluss) einverstanden sind.

(3)  Die Beigeordneten verfügen über namentlich benannte Vertreter. Auch diese werden in diesem Verfahren beteiligt und geben ihr Votum zum Verfahren und zur Sache ab. Das Votum der Vertreterinnen/Vertreter ist unbeachtlich, wenn der/die Beigeordnete innerhalb der Frist sein Votum abgibt. § 66 NKomVG gilt entsprechend.

(4)  Der Beschlussvorschlag kann per E-Mail, über den personenbezogenen Zugang zum Ratsinformationssystem oder per Boten übermittelt werden.  Im Falle einer Übersendung per E-Mail oder Ratsinformationssystem beträgt die Frist zur Rückmeldung 36 Stunden ab Versand an die stimmberechtigten Mitglieder und Vertreterinnen/Vertreter (Fiktion). Dazu ist die Absendezeit festzuhalten. Die Übermittlung per Bote erfolgt durch persönliche Übergabe. Dazu ist das Datum der Übergabe festzuhalten. Mit der Beschlussvorlage wird die Frist zur Rückmeldung und der Zeitraum der Abholung schriftlich mitgeteilt. Bei Übermittlung durch Boten versucht dieser zweimal, das Mitglied anzutreffen. Sollte auch der zweite Versuch erfolglos verlaufen, wird die Vertreterin /der Vertreter beteiligt und ihr / ihm der Beschlussvorschlag überbracht, sofern das nicht bereits parallel erfolgt ist.

(5)  Das Ergebnis der Beschlussfassung wird protokolliert und in der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses bekannt gegeben.