Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die
Geschäftsordnung zu Umlaufbeschlüssen zu ändern.
§ 14a Verfahren bei Umlaufbeschlüssen
(1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann Beschlüsse im
Umlaufverfahren herbeiführen.
(2) Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie
allen Mitgliedern vorgelegen haben und niemand der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren widersprochen hat. Alle Mitglieder vermerken im Rahmen des
Umlaufs, ob sie mit dem Verfahren (Umlaufbeschluss) einverstanden sind.
(3) Die Beigeordneten verfügen über namentlich benannte Vertreter. Auch
diese werden in diesem Verfahren beteiligt und geben ihr Votum zum Verfahren
und zur Sache ab. Das Votum der Vertreterinnen/Vertreter ist unbeachtlich, wenn
der/die Beigeordnete innerhalb der Frist sein Votum abgibt. § 66 NKomVG gilt
entsprechend.
(4) Der Beschlussvorschlag kann per E-Mail, über den personenbezogenen
Zugang zum Ratsinformationssystem oder per Boten übermittelt werden. Im
Falle einer Übersendung per E-Mail oder Ratsinformationssystem beträgt die
Frist zur Rückmeldung 36 Stunden ab Versand an die stimmberechtigten Mitglieder
und Vertreterinnen/Vertreter (Fiktion). Dazu ist die Absendezeit festzuhalten.
Die Übermittlung per Bote erfolgt durch persönliche Übergabe. Dazu ist das
Datum der Übergabe festzuhalten. Mit der Beschlussvorlage wird die Frist zur
Rückmeldung und der Zeitraum der Abholung schriftlich mitgeteilt. Bei
Übermittlung durch Boten versucht dieser zweimal, das Mitglied anzutreffen.
Sollte auch der zweite Versuch erfolglos verlaufen, wird die Vertreterin /der
Vertreter beteiligt und ihr / ihm der Beschlussvorschlag überbracht, sofern das
nicht bereits parallel erfolgt ist.
(5) Das Ergebnis der Beschlussfassung wird protokolliert und in der nächsten
Sitzung des Verwaltungsausschusses bekannt gegeben.